Recht kurzweilig

Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht – von Gina Bronner-Martin

Ein Diensthandy ist Diensthandy ist ein…

Wer nicht ausschließlich im Büro sitzt, hat eines. Das mobile Telefon ist mittlerweile Standard für Arbeitnehmer, die im Außendienst oder auf Baustellen tätig sind. In der Regel gilt das Verbot der privaten Nutzung, was angesichts der Verbindungskosten auch meist streng kontrolliert wird. Häufig werden Vereinbarungen getroffen, die es erlauben, das Diensthandy gegen Erstattung der Gebühren auch für (kurze!) Privatgespräche zu verwenden. Häufig ist die Eingabe einer Pin-Nummer, seltener die Dual-Sim-Karte, die ein Umschalten zwischen zwei Verträgen ermöglicht. In jedem Fall aber muss der Mitarbeiter ehrlich sein und aktiv werden. Tut er das nicht, drohen Konsequenzen. Dass die durchaus nicht als harmlos abgetan werden sollten, zeigt ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte (Az.: 17 Sa 153/11)

Mehr von diesem Artikel lesen

Auch Rückzahlungsansprüche verjähren

Stillschweigend freute sich ein Steuerpflichtiger über den unerwarteten Geldsegen, als sein Finanzamt aufgrund eines Fehlers aus seinem Einkommensteuerbescheid 1997, der 2002 erging, den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuer angerechnet und ihm eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt hatte. Erst 2008 wurde der Fehler von einem Finanzbeamten entdeckt. Jahre nach Ergehen des Bescheides änderte er den Bescheid und forderte er daraufhin den zu viel ausbezahlten Erstattungsbetrag zurück – rechtmäßig wie er fand. Eine Verjährung sah er nicht als gegeben an, denn der Rückzahlungsanspruch sei erst durch Änderung der Anrechnungsverfügung 2008 entstanden, argumentierte er.

Mehr von diesem Artikel lesen

Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag

Das Gesetz sieht eigentlich erst spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vor, ein ärztliches Attest beibringen zu müssen. Doch der Arbeitgeber, so entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 3 Sa 597/11), ist berechtigt, bereits am ersten Tag den berühmten „gelben Zettel“ zu fordern – ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen.

Einspruch auch per E-Mail zulässig

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail Adresse die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente signalisiert. Tut es das nicht, ist die Belehrung fehlerhaft. Darauf wies das Finanzgericht Niedersachsen hin (Az.: 10 K 275/11). Das Finanzamt hatte die Besteuerungsgrundlagen für mehrere Jahre geschätzt, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Die entsprechenden Bescheide enthielten in den Rechtsbehelfsbelehrungen den Satz „Der Einspruch ist beim Finanzamt (Ort) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“. Allerdings wurde in den Fußzeilen die E-Mail Adresse des Finanzamts genannt, die der Steuerpflichtige für seinen Einspruch nutzte. Das Finanzamt wies diesen elektronischen Weg als unzulässig zurück – rechtswidrig, wie  das FG urteilte. Das Schreiben des Klägers war zwar nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen, jedoch wurde wegen einer unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrungen – es fehlte der Hinweis auf die Kontaktaufnahme per E-Mail – die Möglichkeit eröffnet, nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO binnen eines Jahrs seit Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen (Niedersächsisches FG, Az.: 10 K 275/11).

Berechnung der „Opfergrenze“ bei Unterhaltspflicht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies einen Kläger ab, dessen Finanzamt die Unterhaltsleistungen für zwei studierende Kinder als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt hatte. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des gesetzlich Unterhaltsberechtigten - der sogenannten Opfergrenze – hatte der Steuerpflichtige nämlich Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften einbezogen, obwohl sie bei seiner Veranlagung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG mangels positiver Spekulationsgewinne unberücksichtigt geblieben waren. Das FG erklärte, die Berechtigung der Opfergrenze ergebe sich gemäß BFH-Urteil vom 5.5.2010 aus den zivilrechtlichen Berechnungen der Unterhaltspflicht und stelle auf das Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ab. Spekulationsverluste gehörten zu den Einkünften im steuerlichen Sinne und seien entsprechend zu behandeln (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 14 K 8290/09).

Dauerthema häusliches Arbeitszimmer

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Mehr von diesem Artikel lesen

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer?

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (Aktenzeichen: 7 K 65/10). Das vorlegende Gericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.

Mehr von diesem Artikel lesen

Kündigung eines minderjährigen Azubi

Auch für ein Ausbildungsverhältnis gilt die Probezeit, innerhalb derer sowohl der Auszubildende den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann wie der Ausbildungsbetrieb das Recht hat, sich von seinem Azubi zu trennen. Das Kündigungsschreiben muss allerdings innerhalb der Probezeit zugehen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei Minderjährigen der Zugang bei dessen gesetzlichem Vertreter entscheidend ist. Wer dieser ist – es müssen nicht zwangläufig die Eltern sein -, gilt es vorab zu recherchieren. Auf diesen Sachverhalt weist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin (Az.: 6 AZR 354/10).

Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag

Das Gesetz sieht eigentlich erst spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vor, ein ärztliches Attest beibringen zu müssen. Doch der Arbeitgeber, so entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 3 Sa 597/11), ist berechtigt, bereits am ersten Tag den berühmten „gelben Zettel“ zu fordern – ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen.

Ein Baucontainer ist keine Arbeitsstätte

Er dient monatelang als Büro und Aufenthaltsraum, ist stabil gebaut, um jedem Wetter zu trotzen. Er ist groß genug, um mehrere Mitarbeiter unterzubringen. Er ist Planungsort und dient jeder Form von Besprechungen. Er ist meist zweckmäßig, gelegentlich komfortabel, hin und wieder sogar gemütlich eingerichtet – doch er ist keine Arbeitsstätte: der Baucontainer. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Münster in einem Urteil. Die Begründung ist allein angesichts der Tatsache, dass ein Container, wenngleich mit einigem Aufwand, von der Immobilie zur Mobilie werden kann, auch für Laien nachvollziehbar. Baucontainer, so die korrekte Auffassung der Richter, stellen deshalb keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Steuerrechts dar.

Mehr von diesem Artikel lesen

LEXIKON: Die Ermahnung

Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter kund zu tun, dass dieser sein Verhalten ändern sollte, um als Arbeitnehmer nicht nur seine vertraglichen Pflichten inklusive Nebenpflichten zu erfüllen, sondern auch als sozialverträglicher Kollege zu gelten? Das Arbeitsrecht bietet einige an, wirklich bekannt allerdings scheinen nur die Abmahnung sowie die fristgerechte und fristlose Kündigung zu sein.

Mehr von diesem Artikel lesen

Keine Haftung des Arbeitgebers für Progressionsschäden

Einen interessanten Fall hatten die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Muss, so die Fragestellung, ein Arbeitgeber für die höhere Lohnsteuerbelastung aufkommen, wenn der (ehemalige) Mitarbeiter durch eine hohe Entgeltnachzahlung in eine andere Progressionszone rutscht? Das Gericht wies die entsprechende Klage eines Arbeitnehmers ab und erklärte, dass es keine Rechtsgrundlage gäbe, die ein anderes Urteil rechtfertigen würden – es sei denn, der Arbeitgeber würde Arbeitslohn ungerechtfertigt zurückbehalten. Im verhandelten Fall aber sei keine Willkür erkennbar. Eine Kündigungsschutzklage hatte zu einem Urteil geführt, das die Kündigung für unwirksam erklärte und eine Entgeltnachzahlung von 19 Monaten anordnete. Diese wurde in einer Summe überwiesen. Wegen der Progression in der Lohn- und Einkommensteuertabelle musste der Kläger allerdings nach eigenen Angaben rund 4.700 Euro mehr an Lohnsteuer zahlen, als wenn ihm der während des laufenden Prozesses zurückbehaltene Lohn monatlich ausgezahlt worden wäre. Diese steuerliche Mehrbelastung erklärte er als Schaden, den ihm sein ehemaliger Arbeitgeber ersetzen sollte – und blitzte vor Gericht ab (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 155/11).

Risiko: Kündigung per Einschreiben

Die Frage, wie eine Kündigung rechtssicher und fristgerecht zuzustellen ist, stellen sich nicht nur Jurastudenten, die darüber Klausuren zu schreiben haben, sondern im Alltag auch Vermieter und Arbeitgeber. Persönlich abliefern und den Erhalt quittieren lassen, ist die sicherste Variante, leider aber praktisch nicht immer umsetzbar. Wofür aber gibt es die Post? Der Zusteller gibt den Brief beim Empfänger ab, lässt sich den Erhalt quittieren und lässt diese Urkunde (beim Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) dem Absender zukommen. Klingt gut, ist allerdings problembehafteter, als man denkt. Was nämlich passiert, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist? Dann wird eine Nachricht hinterlassen und das Schreiben beim zuständigen Postamt bzw. der Agentur hinterlegt, bis es abgeholt und die Abholung quittiert wird. Doch was passiert, wenn der Abholschein im Briefkasten bleibt oder schlicht ignoriert wird (man weiß oftmals bereits, was einen erwartet…) und die Sendung die Lagerfrist über vergeblich auf den Adressaten wartet, um dann zurück an den Absender gesandt zu werden?

Mehr von diesem Artikel lesen

Ein Frühstück für 1,57 Euro

Das Thema Sachbezug statt Entgelt, im Alltag auch „Gutschein statt Bares“ genannt, wurde schon mehrfach ausführlich behandelt. Vor allem bei Mahlzeiten ist wegen der geringen Sachbezugswerte steuer- und sozialversicherungsrechtlich angeraten, dass Arbeitgeber sich hier über die Möglichkeiten informieren, ihren Mitarbeitern gesundes Essen zukommen zu lassen, dabei aber nicht deren Geldbeutel zu belasten. Ab 2012 wurden nun die die Sachbezugswerte leicht angehoben, wie das BMF in einem Schreiben mitteilt (15.12.2011, IV C 5 – S 2334/11/10005). Die Anwendungshinweise im Zitat:

Mehr von diesem Artikel lesen

Deutliche Änderungen bei den Rundfunkgebühren ab 2013

Nachdem der letzte der 16 Landtage, der Schleswig-Holsteinische, dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt hat, steht einem Inkrafttreten der Reform zum 1. Januar 2013 nichts mehr im Wege. Private Haushalte bleiben mehr oder weniger unberührt von den neuen Regelungen, doch Unternehmer sollten sich genau informieren, welche Neuerungen auf sie zukommen – und welche Kosten entstehen werden. Wichtigste Änderung ist die Umstellung der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf ein Beitragsmodell, bei dem die Gebührenpflicht nicht mehr an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts geknüpft ist, sondern ein einheitlicher Beitrag pro Haushalt anfällt: 17,98 Euro monatlich. Bei Unternehmen richtet sich die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren künftig nach der Zahl der Betriebsstätten und der Zahl der Mitarbeiter je Betriebsstätte. Das sorgt bei Kleinunternehmen mit bis zu acht Beschäftigten für unter Umständen deutliche Entlastungen, Unternehmen mit vielen Mitarbeitern und mehreren Betriebsstätten dagegen müssen mit einer Vervielfachung der zu entrichtenden Gebühren rechnen. Hotels trifft es besonders hart, denn sie müssen für jedes Zimmer zahlen – zwar einen reduzierten Beitrag von einem Drittel, doch auch dieser wird sich zu erklecklichen Beträgen summieren. Dieses Drittel wird ab 2013 auch für Dienstfahrzeuge fällig, wobei das ein Firmenwagen im Grundbeitrag bereits enthalten ist.

Fiskus beteiligt sich nicht am Rechtsstreit

Prozesskosten jetzt steuerlich absetzbar!“ freuten wir uns. Auch zivile Rechtsstreitigkeiten sollten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 42/10) in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Und das unabhängig von Verhandlungsgegenstand und -inhalt sowie der zuständigen Gerichtsbarkeit. Nun allerdings schlagen die vermeintlich Unterlegenen zurück. Wie Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben hätten, so ist einem BMF-Schreiben (20.12.2011, IV C 4 – S 2284/07/0031 :002) zu entnehmen, sei „das Urteil des BFH vom 12.5.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.“ Die Begründung im Originalwortlaut:

Mehr von diesem Artikel lesen

Unfeine Wünsche zum Wochenende

Sozialverträgliche Umgangsformen sowie einen gewissen Respekt Kollegen und Vorgesetzten sowie Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sollte man von einem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Bildungsstand und Stellung im Betrieb erwarten können. Dazu ist er allein aufgrund der nebenvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme angehalten. Er verstößt dagegen nicht nur, wenn er konkret im Sinne des Strafrechts beleidigend wird, sondern auch, wenn er seinem Meister „ein beschissenes Wochenende“ oder „ein Scheißwochenende“ wünscht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt aus diesem Grunde eine Abmahnung für gerechtfertigt (Az.: 3 Sa 150/11).

LEXIKON: Die Weihnachtsgeldrückzahlung

Weihnachtsgeld ist nichts weniger als eine finanzielle Motivationshilfe in einer Jahreszeit, in der einem das Geld geradezu durch die Finger zu rinnen scheint. Doch wie war das? Man soll das Weihnachtsgeld zurück bezahlen, weil man im darauf folgenden Jahr den Job gekündigt hat? Dass das legitim sein könnte, leuchtet ein, wenn man sich auch den in die Zukunft gerichteten Bindungs- und Motivations- und nicht nur den für die Vergangenheit geltenden Belohnungcharakter der Gratifikation bewusst macht. Eine Rückzahlungsklausel findet sich somit in den meisten Vereinbarungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Doch Vorsicht bei der Rechtswirksamkeit: Die Pflicht zur Rückerstattung ist abhängig nicht nur von der Zeit, die zwischen der Bezahlung und dem Austrittsdatum des Mitarbeiters vergangen ist, sondern auch von der Höhe der finanziellen Zuwendung.

Mehr von diesem Artikel lesen

Der 450 Euro-Job kommt

Geht es nach der Regierungskoalition, hat der 400 Euro-Job bald ausgedient beziehungsweise muss seinen Namen ändern. Minijobber sollen nämlich künftig 450 Euro verdienen dürfen. Die nächste Grenze, die des Midijobbers steigt ebenfalls um 50 Euro an auf 850 Euro. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Sozialversicherungspflicht: Minijobber sind von Beiträgen befreit (diese übernimmt pauschal der Arbeitgeber), Midijobber bezahlen eigene, jedoch reduzierte Beiträge. Hintergrund der Anhebung der Verdienstgrenzen ist der Inflationsausgleich, zudem soll eine Verbesserung in der Altersvorsorge geboten werden. So könnten Minijobber unter anderem Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Finanzieren wird das der Arbeitgeber über einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, der von 15 Prozent auf 19,6 Prozent steigen soll. Eine Verpflichtung dazu, den höheren Satz zu wählen, soll es jedoch nicht geben. Ein Datum des Inkrafttretens der neuen Regelung steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Codiertes Zeugnis – oder ein paranoider Arbeitnehmer?

Der erste Gang nach Erhalt des Zeugnisses führt mittlerweile immer häufiger ins Internet, um den vermeintlichen Zeugniscode zu entschlüsseln – und dann zum Arbeitsrichter, um ein gefälligeres Zeugnis einzuklagen. Doch nicht immer steckt hinter einer Formulierung der böse Wille zur üblen Nachrede. Davon versuchten alle Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht einen Arbeitnehmer zu überzeugen, der nach dreijähriger Tätigkeit ein Zeugnis erhielt, in dem sich unter anderem dieser Satz fand:

„Wir haben Herrn … als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“

Mehr von diesem Artikel lesen

Angehörigenpflege – ein Teilzeitjob!?

Eine gute Idee namens Familienpflegezeitgesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft und ergänzt das sich als unzureichend herausgestellte Pflegezeitgesetz aus dem Jahr 2008. Hintergrund der sozusagen als doppelter Teilzeitjob mit als zinsloses Darlehen gewährten Aufstockungsfinanzierung bis zum Entgelt der bisherigen Vollzeittätigkeit angelegten Regelung ist es, Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen vereinbaren zu helfen. Der Rechtsanspruch der kurzfristigen Freistellung für Organisatorisches bleibt ebenso auch weiterhin bestehen wie die bis zu sechsmonatige Freistellung. Familienpflegezeit wird in § 2 Abs. 1 des FPfZG als Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal zwei Jahren zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen definiert. Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine gegebene oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI.

Mehr von diesem Artikel lesen

„Vertrag kommt von Vertragen…“

Ausnahmsweise gibt es hier keinen Text, sondern den Verweis auf einen Artikel, der in einer Special Interest-Zeitschrift namens ACKERplus im Ulmer Verlag erschien. Darin habe ich mich mit einer rechtlichen Materie befasst, die komplex und folgenreich und oft genug auch von Juristen nicht immer in allen ihren Facetten zu verstehen ist, uns Menschen aber täglich durch das Leben begleitet. „Aufhänger“ ist im Beitrag der Kauf einer landwirtschaftlichen Maschine, doch kann die durch ein Auto, einen Computer oder auch nur fünf Brötchen (Semmeln, Schrippen etc.) ausgetauscht werden. Vielleicht lädt dieser Hintergrund ja auch Nichtlandwirte zum Lesen ein…

Rechtswirksame Kündigung durch GbR

Wieder einmal stand die BGB-Gesellschaft (auch: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) beziehungsweise die Vertretungsbefugnisse einzelner Gesellschafter im Fokus. Ist im Grundstücksgeschäft sowie bei der Vertretung vor Gericht mittlerweile Klarheit geschaffen, befasste sich das Landesarbeitsgericht Hessen diesmal mit kündigungsrechtlichen Aspekten. Ein Arbeitnehmer kann gemäß Urteil (Az.: 16 Sa 35/11) eine Kündigung zurückweisen, wenn sie nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde. Auch die Tatsache, dass ein Gesellschafter zum allein Vertretungsberechtigten, namentlich zum geschäftsführenden Gesellschafter, benannt wurde, genügt den Anforderungen des Gerichts nicht. Dem Kündigungsschreiben, so die Richter, muss die entsprechende Vollmachtsurkunde als Beleg beigefügt werden.

Auch Gesundheit muss belegbar sein

Dass die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters in Zweifel gezogen, zumindest aber misstrauisch zur Kenntnis genommen wird, ist Alltag (nicht nur) in deutschen Unternehmen. Den umgekehrten Fall hat selbst ein erfahrener Arbeitsrichter eher selten auf dem Tisch. Dennoch war sich das Arbeitsgericht Iserlohn sicher: Nicht nur Krankheit, sondern auch Gesundheit muss belegt werden. Ein Arbeitnehmer, der anderthalb Jahre arbeitsunfähig krank geschrieben war, wollte nach Auslaufen seiner Krankengeldzahlung lieber wieder arbeiten als Hartz IV zu beantragen. Eine Arbeitsaufnahme aber lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass Indizien gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit sprächen. Ohne volle Einsatztauglichkeit sei man nicht bereit, Beschäftigung und Lohn zu bieten. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wiesen die Klage ab. Allein die Behauptung, gesund zu sein, genüge nicht. Im Zweifel müsse der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen, die seine Arbeitsfähigkeit bescheinige, was im verhandelten Fall nicht geschehen sei (Az: 4 Ca 1444/10).

Beim „Chi-Quadrat-Test“ durchgefallen

Mit dem „Chi-Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet. Soweit die Theorie. In der Praxis sorgt die wissenschaftliche Herangehensweise von Steuerprüfern für noch mehr Stirnrunzeln, denn das theoretische Konstrukt wird da schnell zum Verdacht. Wird dessen Entkräftung – unkorrekterweise – dem Steuerpflichtigen auferlegt, wird es für diesen schwierig.

Mehr von diesem Artikel lesen

Follow

Get every new post delivered to your Inbox.

Join 51 other followers