Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Rechtsstreit, liegt in der Regel kurze Zeit nach der Klageeinreichung bzw. -zustellung eine Ladung zum Gütetermin im Briefkasten. In dieser wird das persönliche Erscheinen von Kläger und Beklagtem angeordnet. Eine Vertretung ist nur für den Arbeitgeber möglich, der den Geschäftsführer oder den Personalchef schicken kann, der mit dem Fall vertraut ist.
Ziele und Inhalt
Zwei Ziele verfolgt dieser dem eigentlichen Gerichtsverfahren vorgeschaltete Termin:
- die Einwirkung des Richters auf die Parteien, den Streit gütlich beizulegen und /oder
- die Vorbereitung des streitigen Verfahrens.
Vor allem aber soll in dieser informellen Besprechung den oft nicht rechtskundigen Beteiligten die Rechtslage des Falles erörtert und eine durch den Richter moderierte Diskussion angeregt werden. Dabei muss er sich nicht auf den Streitgegenstand beschränken, er kann neben der rechtlichen Würdigung der Sache auch organisatorische Details sowie wirtschaftliche und soziale Erwägungen thematisieren. So kann auf Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit hingewiesen werden, es können Zeugnisformulierungen geklärt oder auch Berechnungen für Abfindungen vorgenommen werden.
In der Praxis werden die Möglichkeiten der Gütetermine jedoch nur selten ausgeschöpft. Meist werden von den Richtern mehrere Termine angesetzt, die oft unterbrochen werden, weil sich die Parteien mit ihren Anwälten beraten. Häufig finden dann parallel mehrere Gütetermine statt, der eigentliche und gewollte Sinn der Verhandlungen – die Vermeidung langwieriger und teurer Rechtsstreitigkeiten, die selten zu befriedigenden Urteilen führen – kann so nur selten erreicht werden.
Tipp: Der Gütetermin bietet einen unschätzbaren Vorteil: Es wird meist rasch die Rechtsauffassung des Richters – der auch die streitige Verhandlung leiten wird – , deutlich.
Gerichts- und Anwaltskosten
Vor allem Arbeitnehmer lassen sich aus Kostengründen oft nicht anwaltlich beraten und vertreten. Pflicht ist der Rechtsbeistand im Arbeitsgerichtsprozess nicht. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Gegner ist nicht vorgesehen, die Anwaltskosten hat also jeder Beteiligte selbst zu tragen. Dagegen entstehen
Gerichtskostengebührenvorschüsse für den Kläger zunächst nicht. Diese Regelung dient dem Schutz klagender Arbeitnehmer, die nicht daran gehindert werden sollen, gegen eine Kündigung vorzugehen, rückständigen Lohn einzufordern oder eine anderweitige Rechtslage klären zu lassen. Wird ein Vergleich vereinbart und wird keine Regelung über die Kosten getroffen, sind die Gerichtskosten von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen.
Achtung: Lässt sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten, werden für einen Vergleich neben den bis dahin angefallenen Gebühren weitere Anwaltskosten, die sogenannte Vergleichsgebühr, fällig!
Der weitere Verlauf
In jeder arbeitsrechtlichen Streitigkeit der ersten Instanz ist ein Gütetermin zwingend anzusetzen. Wird in diesem keine Einigung erreicht oder das Verfahren durch die Parteien beendet – infrage kommt etwa eine Klagerücknahme, der Verzicht oder das Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder ein Vergleich – wird das Verfahren offiziell fortgesetzt.
In der Regel wird der Richter auf einen Vergleich hinwirken und einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, ein Urteil kann in diesem Termin jedoch nicht ergehen. Ist einer der Geladenen unentschuldigt nicht anwesend, muss der Richter zunächst in die streitige Verhandlung überleiten, in der er dann ein Versäumnisurteil erlassen kann. Sind beide Parteien säumig, erlässt der Vorsitzende einen Beschluss, wonach das Verfahren ruht. Es kann später wieder aufgenommen werden. Auch eine Überleitung in das unmittelbar folgende streitige Verfahren, das dann durch Urteil endet, kann auf Antrag der Beteiligten erfolgen. Eine neue Ladung ist dann nicht notwendig.
Tipp: Erledigt sich der Rechtsstreit während des Gütetermins, empfiehlt sich aus Kostengründen statt der Erledigungserklärung die Klagerücknahme durch den Kläger.