Recht kurzweilig

Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschaftsjuristin

Unklarer Steuersatz bei Taxifahrten

Der Bitte um eine Quittung kommen Taxifahrer meist schon zuvor, wenn der Fahrgast noch nach dem Geldbeutel sucht. Der Beleg ist rasch ausgefüllt, Vordrucke machen es möglich. Nur der Betrag muss noch eingetragen und gegebenenfalls das Kreuzchen bei „Stadtfahrt“ gesetzt werden. Dem Kundigen ist klar: Die Beförderung innerhalb der Gemeindegrenzen wird mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % belegt, auf Überlandfahrten von mehr als 50 Kilometern rechnen die Taxiunternehmer mit 19 %. Doch welcher Betrag ist fällig, wenn ein Fahrgast die Hin- und Rückfahrt in einem Fahrzeug zurücklegt, wobei die einfache Fahrtstrecke 26 Kilometer beträgt?

Zwei Fahrten vereinbaren

Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof anhand einer Krankenfahrt zu entscheiden, bei der die Gemeindegrenze verlassen wurde. Das zuständige Finanzamt hatte beide Fahrten addiert und kam auf eine Strecke von 52 Kilometern, die es konsequenterweise mit 19 % besteuert sehen wollte. Der BFH widersprach diesem Vorgehen und stellte fest, dass es sich nicht um eine einheitliche Beförderungsleistung gehandelt habe, sondern dass zwei getrennte Fahrten vorgelegen hätten. Voraussetzung für diese Interpretation der Richter aber ist die Tatsache, dass der Taxifahrer nicht mit laufender Uhr oder offenem Auftrag auf den Kunden wartet, sondern – entweder aufgrund einer vorher getroffenen Vereinbarung über die Abholung oder nach erneuter telefonischer Bestellung – die Hinfahrt beendet und für die Rückfahrt einen neuen Auftrag notiert. Ob der Fahrer jedoch vor dem Haus auf den Fahrgast wartet, Besorgungen erledigt oder in der Zwischenzeit einen anderen Transport übernimmt, ist dabei unerheblich (BFH, Az.: V R 18/05).

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