Recht kurzweilig

Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschaftsjuristin

Keine grundlose Streichung freiwilliger Zulagen

In vielen Arbeitsverträgen sind sie als leicht zu überlesender Nebenaspekt zur Vergütung zu finden: Freiwilligkeitsklauseln, durch die regelmäßige Entgeltleistungen – meist neben dem Grundgehalt gewährte Zulagen – zum reinen Versprechen ohne jeden Rechtsanspruch werden. Dieses Vorgehen ist jedoch laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, da sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das Entscheidende für die betriebliche Praxis an diesem Richterspruch ist, dass es sich im verhandelten Fall nicht um Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sondern um monatliche Leistungen handelte. Stellt ein Arbeitgeber die vertraglich als freiwillige Zulagen deklarierte Zahlungen grundlos und ohne weitere Erklärung ein, verstößt diese Willkür gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die einseitige Benachteiligung des Mitarbeiters könne jedoch durch einen Unternehmer leicht vermieden werden, erklärten die Arbeitsrichter. Indem die Parteien eine entsprechende Vereinbarung schlössen, sei dem Arbeitnehmer klar, dass es sich um ein flexibles Gehalt handle, das sich jederzeit in der Höhe ändern könne und von Aspekten abhängig sei, die für ihn nachvollziehbar seien (BAG, Az. 5 AZR 627/06).

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