In Kleinbetrieben ist die Kündigung durch den Arbeitgeber während oder sogar wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers zulässig. Im vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall wurde nun das Rechtsempfinden vieler Kleinunternehmer bestätigt, die im Kündigungsschutzgesetz oftmals ihre betriebliche Existenz bedroht sehen. Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber Kleinbetriebe absichtlich dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes entzogen hätte. Der Grund dafür sei unter anderem die durch langwierige Arbeitsgerichtsprozesse bzw. durch geleistete Abfindungen zur Abwehr solcher Verfahren wirtschaftlich erheblich stärkere Belastung gegenüber größeren Unternehmen.
Flexibilität beim Personal
Wegen der oft geringen Kapitalausstattung kleiner Betriebe müssen Auftragsschwankungen durch größere personalwirtschaftliche Flexibilität ausgeglichen werden dürfen. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebs und des Betriebsfriedens sollen demzufolge auch notwendige Entlassungen in Kleinbetrieben leichter möglich sein. Vor allem Kleinunternehmer, so die Richter, seien auf gesunde und arbeitende Mitarbeiter angewiesen.
Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht sittenwidrig (§ 242 BGB), wenn der Mitarbeiter längere Zeit ausfalle – auch nicht, wenn dies zu erwarten ist und der Arbeitgeber deshalb vorsorglich kündigt. Noch weniger Zweifel lägen vor, wenn, wie im Urteilsfall, für den kranken Gekündigten eine Ersatzkraft eingestellt würde. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 373/07).
gilt das auch, wenn eine Schwerbeschädigung vorliegt?
Nein, da gelten die Regelungen mit der Abklärung mit dem Versorgungsamt.