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Kleine Fehler im Fahrtenbuch sind verzeihbar

Kleinere Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch haben nicht automatisch eine Nichtanerkennung zur Folge. Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Differenz von 264 Kilometern bei einer Gesamtfahrleistung von rund 18.000 Kilometern pro Jahr sogar als “zu vernachlässigen” an. Entstanden sein könnten die Abweichungen zwischen den Angaben eines Geschäftsführers und denen, die der Prüfer des Finanzamtes über einen Internet-Routenplaner ermittelt hatte, etwa durch Stauumgehungen oder “Schleichwege”, die nicht den kürzesten, aber den schnelleren Weg zum Ziel darstellen.

Nicht nur dem Routenplaner vertrauen

Dass das Finanzamt der Unstimmigkeiten gleich die gesamten Aufzeichnungen nicht anerkannte, dafür die für den Dienstwagenfahrer deutlich teurere Einprozentregelung anwendeten, ging den Richtern definitiv zu weit. Zudem kritisierte das Gericht, dass sich der Prüfer bei seinen Stichproben nur auf einen Routenplaner verlassen hätte, ohne dessen Angaben – vor allem in Großstädten – in Frage zu stellen oder zu relativieren. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Kilometerangaben im Fahrtenbuch bis zu 20 Prozent höher ausfielen, als die des elektronischen Navigators (FG Düsseldorf, Az.: 12 K 4479/07).

Tipp: Auch die Parkplatzsuche kann einige Kilometer Mehrweg verursachen – oder die Tatsache, dass man sich schon auch einmal verfährt. Ein entsprechender Eintrag im Fahrtenbuch kann hilfreich sein.

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