BFH prüft haushaltsnahe Dienstleistungen

Die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen soll Anreiz dafür sein, derartige Beschäftigungsverhältnisse anzumelden und damit aus der Illegalität zu holen. Maßgeblich hierfür ist § 35a EStG. Fällt in einem Jahr allerdings keine Einkommensteuer an, läuft diese Regelung ins Leere, der Steuervorteil verpufft.

Ob eine Übertragbarkeit der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – auch Pflegeleistungen – in Vorjahre zurück oder in künftige Steuerzahlungszeiträume möglich sein muss, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Eine diesbezügliche Klage wurde eingereicht und wird unter dem Aktenzeichen VI R 44/08 geführt.