Lexikon: Korruption
Korruption (aus dem lateinischen corruptus) ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen. Unter Korruption im juristischen Sinne versteht man Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Diese Straftatbestände sind geregelt in den §§ 298 ff. StGB. Sind Amtsträger beteiligt, gelten die §§ 331 ff. StBG.
Keine eindeutige Grenze
Die Grenze zwischen der Gewährung kleinerer Gefälligkeiten oder Überlassung von Geschenken von geringem Wert und Bestechung ist keine eindeutige, sie wird immer wieder auch durch Gerichtsurteile definiert. So beurteilte etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Annahme einer Eintrittskarte im Wert von 250 Euro für ein Bundesliga-Fußballspiel als Korruption und erkannte die Kündigung des Arbeitnehmers als rechtens an (Az.: 9 Sa 572/08). Die weihnachtliche Flasche Wein – sofern nicht von erheblichem Wert – dagegen stellt keinen Grund zur Besorgnis weder für den Gebenden noch für den Nehmenden dar. Kritsch gesehen werden jedoch kostenlos erbrachte Dienstleistungen von Handwerksbetrieben oder gar Reisen. Hier wird regelmäßig von Vorteilsnahme und -gewährung ausgegangen.
Korruptes Verhalten ist immer das Ausnutzen einer Machtposition, um einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Dabei kann unmittelbar agiert werden, um eine konkrete Entscheidung direkt zu beeinflussen, aber auch ein – oft stillschweigendes – Dauerabkommen bestehen. Auch „Belohnung“ für ein gewünschtes oder erwartetes Verhalten ist im ethischen wie rechtlichen Sinne als Korruption anzusehen.
Korruption wird bekämpft
Aktivitäten gegen Korruption gehen nicht nur von staatlichen Stellen aus, auch unabhängige und überparteiliche Institutionen wie Transparency International treten mittlerweile offen gegen diese die Volkswirtschaft massiv schädigende Form der Wirtschaftskriminalität vor. In den Fokus der Medien gerückt ist Antikorruptionsverhalten vor allem durch die in der Vergangenheit öffentlich gemachten Affären großer Unternehmen. Eine Pflicht zur Anzeige korrupten Verhaltens beziehungsweise des Verdachts findet sich im Gesetz übrigens nur in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und gilt für Finanzbeamte.

