Vereinfachte Vorsteuererstattung
Ebenfalls ab 2010 wird ein neues Vorsteuervergütungsgesetz eingeführt, das die Voranmeldungen nicht mehr als Antrag in Papierform, sondern nur noch elektronisch ermöglicht. Für deutsche Unternehmen ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, die Erstattungssumme je Kalenderjahr muss mindestens 50 Euro betragen, der Antrag muss bis spätestens 30. September des folgenden Kalenderjahres eingereicht sein. Originalrechnungen müssen nicht eingereicht werden, Kopien können jedoch verlangt werden.
Konkrete Leistungsbeschreibung
Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug hat der Bundesfinanzhof erneut deutlich gemacht, dass nur vage Beschreibungen in Rechnungen nicht ausreichend sind, um die Leistung zu identifizieren. Damit kann die Anerkennung beim Finanzamt scheitern. Entweder aus der Rechnung selbst oder aus den erweiterten Geschäftsunterlagen muss klar erkennbar sein, worum es sich bei dem berechneten Gegenstand oder der Leistung handelt. Beispiel für eine uneindeutige Beschreibung liefert der verhandelte Fall: „Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 01″ reichte den Richtern nicht (BFH, Urteil vom 8.10.2008).

