Eine vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit setzt normalerweise eine Reihe von Ansprüchen des Arbeitnehmers in Gang. So hat er zunächst Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, im Anschluss daran übernimmt die Krankenkasse die Leistungen in Form von Krankengeld. Soweit die Theorie.
Überschneidung statt Aneinanderreihung
Die Praxis sieht meist wie folgt aus: Der Kranke wartet den letzten Tag der Krankmeldung ab – meist wird das ein Werktag sein, manche Ärzte attestieren dagegen bis Sonntag – und sucht dann, wenn seine Krankheit weiterhin besteht, erneut den Arzt auf, um die Krankmeldung verlängern zu lassen. Meist wird das der Folgetag sein, in der Regel ein Montag. Durch dieses Vorgehen, darauf wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil (Az.: L 16 B 78/08 KR) erneut hin, können dem Versicherten durch eine damit begründete Neuausstellung der AU Leistungen entgehen und dem Arbeitgeber unnötige Kosten entstehen.
Die Sozialrichter machten deutlich, dass es bei bereits bescheinigter Arbeitsunfähigkeit für eine Verlängerung der Krankengeldzahlung nicht ausreicht, dass sich ein Arbeitsunfähiger erst nach Ablauf der bisherigen Krankenzeit bei seinem Arzt zur Feststellung der weiteren AU meldet. Soll der Anspruch auf Krankengeld nach § 192 SGB V erhalten bleiben, muss der Arbeitnehmer – das gilt analog auch für freiwillige versicherte Selbstständige – spätestens am letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung beim Vertragsarzt vorstellig werden. Grund für die Notwendigkeit der Überschneidung ist, dass gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld am auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entsteht.