Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung wissen, wo sie suchen müssen. Und so kommt es vor allem bei Abrechnungen von Überstundenvergütungen immer wieder zu für den Arbeitgeber unliebsamen Fundstücken. Ein immer wieder gerügter, fataler Fehler ist die Zusammenfassung von geleisteten Überstunden eines Beschäftigten für mehrere Monate. Addiert man diese, rechnet sie als einmaliges Arbeitsentgelt ab und führt daraus die Beiträge ab, sind Probleme vorprogrammiert.
Kumulieren ist zulässig, addieren nicht.
Entgelt für Überstunden ist laufendes Arbeitsentgelt und muss grundsätzlich in dem Monat ausgezahlt werden, in dem die Mehrstunden angefallen sind. Werden diese kumuliert und beispielsweise viertel- oder halbjährlich ausbezahlt, müssen die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, rückwirkend dem jeweiligen Monat zugeordnet und der entsprechende Monatsbeitrag errechnet werden. Es gilt: Die Überstunden müssen letztlich immer in dem Zeitraum verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Zu berücksichtigen ist natürlich auch die entsprechende Lohn- bzw. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag.
Für die Mitarbeiter im Lohnbüro oder der Steuerkanzlei bedeutet das Mehrarbeit, denn hat ein Mitarbeiter ein festes Gehalt oder leistet er monatlich identische Überstunden, genügt in der Regel “ein Knopfdruck”, um die Abrechnung zu starten. Fällt die Mehrarbeit unregelmäßig an, muss die Abrechnung doppelt ausgeführt werden – auf den Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer kommt es dagegen nicht an.