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Streitfall Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist häufiger Streitfall, wenn ein Zweitwohnsitz gemeldet wird. Dass dabei keine Unterschiede gemacht werden, zeigt der Fall eines Studenten, der neben seinem alten Kinderzimmer – seinem Hauptwohnsitz – in Berlin ein Zimmer in einer studentischen Wohngemeinschaft gemietet hatte. Für diese verlangte das Finanzamt Zweitwohnungsteuer. Einspruch, die folgende Klage sowie die Revision vor dem BFH hatten keinen Erfolg, denn alle Instanzen stellten fest, dass die Voraussetzungen der Zweitwohnungsteuerpflicht gemäß §§ 1 und 2 BlnZwStG erfüllt waren.

Sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung gilt der melderechtliche Wohnungsbegriff. Danach ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Auffassung des Studenten, dass eine Zweitwohnungsteuerpflicht nur für Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis bestehe, wird vom BFH nicht geteilt. Den Regelungen des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes kann nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Erstwohnung Anforderungen zu stellen sind, die über den melderechtlichen Wohnungsbegriff hinausgehen. Demgemäß genügt das vom Kläger im Hause seiner Eltern zum Schlafen oder Wohnen benutzte Kinderzimmer den Anforderungen, die an eine Hauptwohnung zu stellen sind.

Dieser Rechtsauffassung steht auch Bundesrecht nicht entgegen. Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt nicht, dass das Innehaben der Zweitwohnung der Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen (BFH, Beschluss v.1.10.2008, BFH/NV 2009, 53). Daher können auch solche Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden, die wegen einer Ausbildung bewohnt werden (BFH, Az.: II R 5/08).

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