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Grundbucheintrag darf nicht verzögert werden

Ein Grundstückserwerber darf zwar nach § 22 GrEStG erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamts vorliegt. Fehlt eine solche Bescheinigung jedoch, darf der Antrag auf Eintragung nicht sofort zurückgewiesen werden, weil die Nachforderung eine unzumutbare Belastung für den Beamten darstelle.

Das Oberlandesgericht Zweibücken entschied, dass das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO erteilen und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben hat, die Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist nachzureichen. Die Zwischenverfügung erhält dem Antragsteller die entsprechende Antragswirkung, indem sie dem einzutragenden Recht den zeitlichen und inhaltlichen Vorrang vor später beantragten Eintragungen sichert. Hintergrund für das bürgerfreundlichere Vorgehen, das dem Amt damit auferlegt wird, ist zum einen die Tatsache, dass eine Zurückweisung des Antrags nicht nur Kosten in Höhe der Hälfe der vollen Eintragungsgebühr (maximal 400 Euro) verursacht, und zum anderen eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne weiteres kurzfristig nachgereicht werden kann. Darüber hinaus könnten dem Grundstückserwerber Rechte verloren gehen (OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 14/10).

Die Notarkammer Berlin weist im Zusammenhang mit der Übertragung von bebauten Grundstücken darauf hin, dass Erwerber für Steuerrückstände aufkommen müssen. Ob eine Steuerschuld besteht, kann bei der Gemeinde erfragt werden. Rückstände sollten vom bisherigen Eigentümer noch vor der Beurkundung bezahlt und dies mittels Quittung nachgewiesen werden – oder der Kaufpreis entsprechend gemindert werden. Ebenfalls interessant für Käufer sind geplante oder bereits abgeschlossene Erschließungsmaßnahmen. Bis zum Tag der Beurkundung begonnene oder beendete  sind vom Verkäufer zu bezahlen, mit dem Tag der Übertragung des Grundstücks hat der neue Eigentümer die Kosten zu tragen.

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