Recht kurzweilig

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LEXIKON: Sponsoring

Mittels Sponsoring werden zwei Ziele verfolgt, die in der Regel einher gehen:

  1. Bekanntmachung eines Produkts bzw. einer Leistung oder Aufbau und Pflege eines gewünschten Image
  2. die Förderung mittels finanzieller oder Sachzuwendung von Sport, Kultur, Wissenschaft oder Soziales.

Dass dabei sofort an Sportvereine gedacht wird, liegt auf der Hand, fallen die Trikot- und Bandenwerbung beim der samstäglichen Bundesligazusammenfassung doch besonders auf und gelten Ausrüstungsverträge als äußerst lukrativ für Sportler. Kultur- oder Sozialsponsoring wird seltener wahrgenommen, werden hier doch eher einzelne Veranstaltungen oder Projekte unterstützt. Wenig bekannt dürfte das Wissenschaftssponsoring sein, bei dem Hochschulen oder Forschungseinrichtungen etwa mit der Finanzierung von Lehrstühlen oder der Überlassung von technischen Geräten gesponsert werden.

Soll Sponsoring betrieben werden, gilt es für beide Parteien, sich individuell und konkret beraten zu lassen, wie sich dies im Einzelfall steuerlich auswirkt.

Beim Sponsor kann die finanzielle Förderung oder Zuwendung von Sachleistungen oder -werten

  • Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)
  • Spende (§§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG)
  • steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder
  • verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)

sein. Steht ein wirtschaftlicher Vorteil und eine unmittelbare Werbewirkung außer Zweifel, kann von einer Betriebsausgabe ausgegangen werden (BFH, Az.: I R 37/91). Bei kulturellem, sozialem oder auch Wissenschaftssponsoring ist die Abgrenzung zur Spende deutlich schwieriger und sollte genau geprüft und dokumentiert werden, weil gerade hier der Werbeeffekt für das Unternehmen oder ein Produkt nicht zu stark in den Vordergrund gerückt werden soll. Im Sponsorvertrag – der nicht zwingend erforderlich ist, allerdings sehr zweckmäßig – sollte eine eventuell zu erbringende Gegenleistung bzw. das Sponsoringziel klar vereinbart werden.

Beim Empfänger wiederum muss berücksichtigt werden, dass es sich um umsatzsteuerlich relevanten Umsatz handeln kann, auch dann übrigens, wenn lediglich Sachwerte wie Trikots oder ein Fahrzeug überlassen werden und kein Geld den Besitzer wechselt. Das zuständige Finanzamt wird im Zweifel eine Schätzung des überlassenen Wertgegenstandes vornehmen. Zur ertragssteuerlichen Behandlung hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht (18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98, BStBl. I 1998, 212), das als Grundlage für Beurteilung durch die Finanzämter herangezogen wird.

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