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Scheinselbstständigkeit rechtfertigt Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge

Die Prüfung nach eventueller Scheinselbstständigkeit ist mehr als nur lästige Bürokratie, sie kann nicht nur Ärger vermeiden, sondern auch Kosten. Stellt sich nämlich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass ein für das Unternehmen selbstständig Tätiger nur scheinselbstständig ist und damit de facto versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, können rückwirkend Säumniszuschläge für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Die Klärung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, umfasst mehrere Punkte. So muss der Selbstständige nicht nur weisungsunabhängig tätig sein und weder über eine Stempelkarte noch generell über eine Arbeitszeitregelung in den Betriebsablauf eingebunden sein, noch darf eine arbeitnehmerähnliche Urlaubsgestaltung vorliegen. Auch Fehlzeiten aufgrund Krankheit sind nicht zu dokumentieren. Ebenfalls als Indizien herangezogen werden von Prüfern Aufzeichnungen im Betrieb wie Telefon- und Einsatz- sowie Zuständigkeitenlisten. Selbstverständlich verfügt ein Selbstständiger über eigenes Werkzeug, eigene auf ihn zugelassene Fahrzeuge und externe Unternehmensräume mit Büro- und gegebenenfalls Werkstattausstattung. Dass nicht nur für einen Kunden gearbeitet wird und sich (der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegende) Schriftwechsel finden sollten, die auf eine betriebliche Tätigkeit – etwa Werbung, Marketing, Vertrieb und Akquise – schließen lassen, dürfte hinlänglich bekannt sein. Abgestellt wird hier im Einzelfall auf das sogenannte unternehmerische Risiko und die freie Verfügbarkeit der eigenen Arbeitskraft.

Finden sich bei einer Betriebsprüfung keine Hinweise auf übliche betriebliche Tätigkeiten und unternehmerische Freiheit, liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Damit werden nicht nur Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, sondern für die ausstehenden Summen zudem Säumniszuschläge fällig. Das stellte ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Bayern nach einer Berufungsverhandlung klar. (Az.: L 5 R 23/12).

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