Recht kurzweilig

Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschaftsjuristin

Einspruch per E-Mail – nun spricht der BFH

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail Adresse die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente signalisiert. Tut es das nicht, ist die Belehrung fehlerhaft. Darauf wies das Finanzgericht Niedersachsen hin (Az.: 10 K 275/11).

So lautete unser Bericht zu Beginn des Jahres 2012. Nun „kassierte“ der BFH dieses Urteil mit dem Leitsatz, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) enthält, nicht unrichtig ist, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO hinweist. Mit anderen Worten: Der Begriff der Schriftform umfasst auch elektronische Kommunikationsmöglichkeiten wie E-Mail.

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Trotz AGB-Klausel: Aufrechnung kann nicht ausgeschlossen werden

Mit der Aufrechnung stellt das Gesetz einen unbürokratischen, vor allem aber formlosen Weg zur Verfügung, Forderungen und Verbindlichkeiten auszugleichen.

§ 387 BGB macht die Voraussetzungen deutlich, unter denen eine Aufrechnung möglich ist:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird oder an eine Frist gekoppelt ist (§ 388 BGB). Werden gleichartige, anerkannte sowie rechtswirksame Forderungen (in der Regel handelt es sich um Geldforderungen) gegeneinander aufgerechnet, erlöschen sie ganz oder teilweise.

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Trotz Verhandlung: Frist für Kündigungsschutzklage läuft

Die Kündigung eines Mitarbeiters ist auch für den Arbeitgeber eine unerfreuliche Angelegenheit. Häufig ist der Kündigungsgrund nicht frei von allen zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechenden Zweifeln, er war „eigentlich“ bisher zuverlässig gewesen, seine fachliche Kompetenz ist nicht verzichtbar … Doch die Fakten wurden geschaffen, das Entlassungsschreiben ist verfasst und zugestellt. Nun steht der Gekündigte vor dem Chef, der mittlerweile unsicher ist, ob seine Entscheidung nicht doch übereilt war. Man werde ein paar Tage vergehen lassen und dann in Ruhe über das Geschehene reden, einigt man sich daraufhin nicht selten. Eine kluge Strategie, um die Hitze aus dem Gefecht zu nehmen – nicht aber, wenn man als Arbeitgeber mit unlauteren Mitteln einer Kündigungsschutzklage entgehen will.

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LEXIKON: SEPA

„Single Euro Payments Area“ (SEPA) ist ein europaweit einheitliches Verfahren zur Zahlungsabwicklung, das am 31. März 2012 in Kraft getreten ist. Es soll innergemeinschaftliche Zahlungen wie Überweisungen und Lastschriftverfahren vereinfachen und beschleunigen sowie kostengünstiger machen, kommt aber auch im nationalen Zahlungsverkehr zum Einsatz. Bis zum 1. Februar 2014 sollen alle bargeldlosen Zahlungen innerhalb des Euroraums nur noch über SEPA stattfinden. Übergangsbestimmungen erlauben jedoch, das hierzulande weit verbreitete elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 zu nutzen. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zahlungen innerhalb Deutschlands.

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Grundstücksverkauf gescheitert – keine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten

Scheitert die Veräußerung eines Grundstücks (im Urteilsfall mit Mietobjekt bebaut), sind die Aufwendungen dafür weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch bei privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Nicht nur das Finanzgericht verweigerte die Ansetzung von Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungsaufwendungen, auch der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab (Az.: IX R 8/12).

Begründet wurde dies damit, dass die Aufwendungen ausschließlich in dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer begründet lagen, also kein Zusammenhang mit dem Mietobjekt und damit mit der Einkommensart „Vermietung“ herzustellen war.  Auch als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts waren die Aufwendungen nicht absetzbar, weil es nicht zu einem Veräußerungsgeschäft gekommen war und damit der Steuertatbestand nicht verwirklicht wurde. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist demnach nicht ausreichend, um Aufwendungen für ein Rechtsgeschäft als steuerlich abzugsfähig zu bewerten.

Getrenntveranlagung im Insolvenzfall zulässig

Die Ausübung des Wahlrechts zur Einkommensteuerveranlagung stellt auch im Insolvenzfall nicht zwangsläufig einen Gestaltungsmissbrauch dar. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. Die Richter begründeten ihr Urteil (Az.: 6 K 3016/10 E) damit, dass das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden kann.

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Umsatzsteuererklärung fehlerhaft? Steuerhinterziehung!

Als Geschäftsführer unterliegt man persönlichen Kontrollpflichten und Haftungsrisiken, die man tunlichst kennen sollte, will man sich nicht vor Gericht verantworten müssen. So wurde die nicht zeitnah berichtigte fehlerhafte Umsatzsteuererklärung einer GmbH vom Fehler zur Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO – und für diese wurde der Geschäftsführer nun zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem muss er die Vorsteuer zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen bezahlen.

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Mehr Geld für Minijobber – und die Rentenversicherung?

Seit 1.1.2013 dürfen Minijobber 450 Euro verdienen, sind aber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang entstehen Fragen, die ich nachfolgend zu beantworten versuche.

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Abgeltungssteuer: „Altverluste“ müssen 2013 verrechnet werden

Steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, die aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammen, können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin.

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LEXiKON: Der gefälschte Werdegang

Die öffentlich diskutierten Fälle von Lebenslauffälschungen oder Manipulationen bei der Erlangung von Abschlüssen und Titeln – Guttenberg, Koch-Mehrin, Chatzimarkaki, Djir-Sarai, Graf und anderen Politikern wurden ihre Doktorgrade bereits aberkannt, weitere Fälle werden derzeit geprüft – lassen Fragen nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen solcher Täuschungen aufkommen. Vor allem in Amts- und Leitungsfunktionen scheinen immer mehr unlauter erlangte oder gar nur vorgetäuschte Kompetenznachweise ans Licht zu kommen. Doch die Häufung hat nicht etwa System in der Form, dass heute mehr gefälscht und gelogen wird als früher, die Kontrolle und der Nachweis sind dank Internet nur einfacher geworden. Das können sich auch Arbeitgeber zunutze machen. So ist es empfehlenswert, die Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte bei Google einzugeben und eine rasche Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Und warum nicht einfach mal zu den obligatorischen Kopien die Originale zwecks Vergleich, etwa der Noten, verlangen?

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LEXIKON: Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen definieren sich als durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung einer Person bedingte Aufwendungen. Grundsätzlich werden sie steuerlich zu den Kosten der Lebensführung, also als Privatangelegenheit des Steuerpflichtigen gezählt.  Dienen Repräsentationsaufwendungen jedoch ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken – vorrangig ist hier von Kundenbindung und Kundengewinnung auszugehen -, sind sie bei der steuerlich abzugsfähig. Teilweise betrieblich beziehungsweise beruflich veranlasste Aufwendungen können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn sie von Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, zweifelsfrei zu trennen sind (BFH-Beschluss vom 21.9.2009; BMF-Schreiben vom 6.7.2010).

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BFH definiert die „regelmäßige Arbeitsstätte“

Auch wenn ein Arbeitnehmer längerfristig bei einem Kunden eingesetzt ist, kann nur dann von einer regelmäßige Arbeitsstätte gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Für den Mitarbeiter hat diese Tatsache steuerliche Auswirkungen, denn ist der außerhalb der Wohnung beziehungsweise des Betriebs beschäftigt, ist zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit zu unterscheiden.

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Beleidigung in Internetforen ist Kündigungsgrund

Dass Kränkungen und verbale Attacken generell zu unterlassen sind, sollte bereits im Elternhaus geklärt worden sein. Dennoch haben sich die Gerichte nicht selten damit zu befassen, ob öffentliche Beleidigungen des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hatte die Frage zu beantworten, ob die Entgleisungen einer Arbeitnehmerin in einem Internetforum einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, auch wenn die anonym erfolgt sind. Die Wortwahl – „unseriös, unwissend, unflexibel und rückständig“, „Sklavenbetrieb“ und „Zuhälterfirma“ – seien lediglich Austausch mit Gleichgesinnten gewesen, verteidigte sich die gekündigte Mitarbeiterin. Sie sei zudem durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt.

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„Unisex-Tarife“ bei Vesicherungspolicen – was ändert sich?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden und die deutschen Versicherer, aber auch deren Kunden müssen sich fügen. Ab 21. Dezember 2012 gilt Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen auch bei Versicherungen. Das bedeutet, dass Tarife geschlechtsneutral gestaltet werden müssen. Dieses Regelung gilt zwar für künftige Verträge, kann sich aber auch auf bestehende Policen auswirken, sofern diese eine Umtauschgarantie beinhalten. Dann nämlich ermöglichen sie den Wechsel in einen sogenannten Unisex-Tarif, was insbesondere für Männer bei Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen lohnend sein kann.

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Nutzungsverbot kann 1%-Regelung aushebeln

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern – entweder konkret gemäß der Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch oder nach der 1 %-Regelung. Was gilt aber, wenn vom Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen wird und lediglich gestattet, dass der PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird?

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Lieferzeiten müssen präzisiert werden

Liefergeschäfte, die übers Internet abgewickelt werden, stellen für Verkäufer so machen Fallstrick bereit. Vollständige Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer, konkrete Lieferkosten und die 14-tägige Widerrufsfrist, auf die der Käufer explizit hingewiesen werden muss, dürften mittlerweile bekannt sein und in der Praxis kein Problem mehr darstellen. Doch es gibt noch eine Kleinigkeit zu beachten, die sich durchaus als konfliktträchtig erweisen kann: die Lieferzeit.

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Wer vertritt eigentlich die Limited? Gute Frage…

Während hierzulande der Blick ins Handelsregister rasch Erkenntnisse darüber liefert, wer eine Organschaft vertritt und ob Einzel- oder Gesamtvertretungsberechtigung besteht, fehlt bei englischen Limiteds diese sichere Informationsmöglichkeit nahezu völlig. In Großbritannien existierten schlicht keine mit dem deutschen System vergleichbaren Register. Beim englischen Companies House ist zwar ein „Current Appointments Report” erhältlich, der auch angibt, wer die vertretungsberechtigten Personen der Limited sind, ob diese jedoch einzelvertretungsberechtigt sind, lässt sich nicht ermitteln.

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Darf im Einstellungsgespräch gelogen werden?

Selbst wenn dem Unternehmen die Antwort auf die Frage wichtig wäre, darf ein Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befragt werden. Verneint der Bewerber wahrheitswidrig und wird daraufhin eingestellt, hat der Arbeitgeber später keine Handhabe, die Lüge zu sanktionieren.

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Wenn Sport nicht mehr gesund ist

Wochenende. Für viele Menschen geht es nun in die Berge, in die Wälder, aufs Wasser oder in die Luft. Sport, so heißt es, sei gesund. Doch nicht jede Form der Betätigung hat einen positiven Einfluss auf den Körper, eine Reihe Sportarten bergen hohes Verletzungsrisiko. Pro Jahr werden in Deutschland rund 1,5 Millionen Sportunfälle gemeldet – die Dunkelziffer derer, die nicht zum Arzt gehen oder nicht als Sportunfälle erfasst werden, liegt weit darüber. Meldet sich der Arbeitnehmer am Montagmorgen wieder einmal aus dem Krankenhaus und für mehrere Wochen arbeitsunfähig, stellen sich nicht wenige Vorgesetzte die Frage, ob das für Arbeitnehmer hinzunehmen ist.

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Unwahre Behauptungen sind strafbar

Eine Person oder auch eine Organisation („juristische Person“) wider besseren Wissens zu denunzieren oder falsche Verdächtigungen über sie zu verbreiten, ist ein Straftatbestand (§ 164 Abs.2 StGB). Darüber wurde ein Beschuldigter vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Revisionsverfahren aufgeklärt (Az.: 2 Ss 68/12). Vorausgegangen war ein Insolvenzantrag, den der Angeklagte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach gegen eine Gesellschaft gestellt hatte. Er gab schriftlich an, diese sei zahlungsunfähig und könne seiner Firma ein gewährtes Darlehen nicht zurückzahlen. Dies sei, so das Gericht, eine bewusste Falschaussage gewesen, die geeignet gewesen sei, die zu diesem Zeitpunkt nicht drohende Insolvenz des Unternehmens erst herbeizuführen.

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Neue Pauschbeträge für Umzugskosten

Nur selten sind Neuerungen, die für Steuerzahler vorteilhaft sind, rückwirkend anwendbar. Für die neuen Pauschbeträge für Umzugskosten gilt eine dieser Ausnahmen: sie gelten ab März 2012. Infrage kommt die Erstattung von Aufwendungen, wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, für den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen – steuerfreien – Zuschuss bezahlen möchte. Die Pauschbeträge ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 sowie 1.8.2013 sind wie folgt gestaffelt:

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LEXIKON: Kranke Angehörige – und die Rechtslage?

Mit dem Herbst rollte die erste Erkältungswelle heran – aber nicht nur während der kalten Jahreszeit stehen Eltern vor der Frage, welche Rechte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber haben, wenn das Kind morgens statt in den Kindergarten oder in die Schule zu gehen im Bett bleiben muss.

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Minijober dürfen mehr verdienen

Rund sieben Millionen Minijobber verdienen sich in Deutschland bis zu 400 Euro dazu oder arbeiten ausschließlich auf geringfügiger Basis – letzteres überwiegend Frauen. Sie dürfen sich freuen, denn die Obergrenze ihres Nebenverdienstes steigt erstmals seit 2003 auf künftig 450 Euro. Das beschloss der Bundestag am 25.10.2012. Die Oppositionsfraktionen stimmten geschlossen dagegen und begründeten ihre Ablehnung damit, dass Minijobs arbeitsmarktpolitisch eine „Sackgasse“ seien und die Tätigkeiten unterbezahlt wären. Gleichzeitig mir der Anhebung der Verdienstgrenze soll eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Von dieser können sich Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen („Opt-out“), was die Bundesregierung in etwa 90 Prozent aller Fälle für wahrscheinlich hält.

Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Bis 16. März 2013 lässt die EU Richtlinie 2001/7/EU (Artikel 1 – 8, 10) der Bundesregierung Zeit, ein Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug zu erlassen. Die Richtlinie fordert insbesondere die Einführung von Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen und damit den Beginn des Verzugs und daraus folgend eines Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug. Aber auch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses ist vorgesehen.

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BFH ändert Rechtsprechung zum Insolvenzrecht

Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann. Die Insolvenzordnung lässt eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers) zwar grundsätzlich zu; sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist (§96 Abs. 1 Nr. 1InsO).

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