Mit der Aufrechnung stellt das Gesetz einen unbürokratischen, vor allem aber formlosen Weg zur Verfügung, Forderungen und Verbindlichkeiten auszugleichen.
§ 387 BGB macht die Voraussetzungen deutlich, unter denen eine Aufrechnung möglich ist:
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird oder an eine Frist gekoppelt ist (§ 388 BGB). Werden gleichartige, anerkannte sowie rechtswirksame Forderungen (in der Regel handelt es sich um Geldforderungen) gegeneinander aufgerechnet, erlöschen sie ganz oder teilweise.
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