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Vorsicht Falle! Firmenlogo und Markenschutz

Ein Firmenlogo dient als Aushängeschild und zur Wiedererkennung, es sollte das Unternehmen und seine Leistungen oder Produkte beschreiben und dabei natürlich möglichst einzigartig sein. Die Einzigartigkeit stellt ein Eintrag beim deutschen oder europäischen Marken- und Patentamt als Marke (Bildmarke oder Wort-/Bildmarke) sicher, für die Qualität des Logos wiederum bürgen Grafikdesigner und Werbeagenturen. Doch bei der Auftragserteilung gilt es nicht nur auf gestaltende Faktoren wie Farben, Schriften und Bilder zu achten, sondern auch darauf, ob das Logo die Rechte eines Dritten verletzt. Das kann dann der Fall sein, wenn eine zu große Ähnlichkeit mit einem als Marke eingetragenen Logo besteht. Wer aber haftet, wenn das Logo erstellt, bezahlt und eingeführt wurde und der Markeninhaber auf Unterlassung oder Schadensersatz klagt? Muss die Werbeagentur eine Markenrecherche betreiben oder darauf hinweisen, dass eine solche betrieben werden sollte?

In einem dem Kammergericht Berlin (Az.: 19 U 109/10) verhandelten Prozess hatte ein Auftraggeber gegen eine Werbeagentur auf Zahlung von Schadensersatz geklagt, weil eben der befürchtete Fall eingetreten war: Es wurde keine Recherche vorgenommen und das letztendlich verwendete Logo im Wert von 770 Euro tangierte die Rechte eines Dritten, der wiederum die Verwendung des Logos verbot. Weder hatten die Parteien vertraglich die garantierte Rechtefreiheit des Logos vereinbart, noch war ein Haftungsausschluss seitens der Werbeagentur vorgesehen. Ein pauschal in den AGB aufgeführter Passus hat aufgrund fehlender Individualität keine Rechtswirksamkeit.

Der Senat erklärte seine Entscheidung ausführlich, was angesichts der Relevanz gerade auch für kleine Unternehmen auch angesagt war. So sei eine Werbeagentur bei der Konzeption einer Werbekampagne und der Entwicklung von Produkt- oder Firmennamen, Slogans sowie Logos gegenüber ihrem Auftraggeber zur umfassenden rechtlichen Prüfung anhand von wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, damit das Arbeitsergebnis im geschäftlichen Verkehr unbedenklich eingesetzt werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Kampagne, so die Richter, würden eine wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem Auftraggeber darstellen, dementsprechend treffe eine Agentur umfassende Prüfungs- und Hinweispflichten bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse. Das Mängelrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eindeutig: Ist eine Leistung rechtswidrig, ist sie mangelhaft und berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Im konkreten Fall allerdings lehnte der Senat eine Haftung der beklagten Agentur ab und begründete das unter anderem mit einer generellen Mitwirkungspflicht des Kunden. Dieser müsse seinen Auftrag entsprechend eindeutig abfassen beziehungsweise im Beratungsgespräch nach dem konkreten Umfang der Leistung fragen. Bei der einzelfallspezifischen Beurteilung des Falls sei zwischen dem damit verbundenen Aufwand einerseits und der Höhe der vereinbarten Vergütung andererseits abzuwägen, erläuterte das Gericht. Bei einem vereinbarten Honorar von 770 Euro (ein Logo kann bis zu mehrere hunderttausend Euro teuer sein) könne die Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre angesichts keinesfalls kostendeckend. Erforderlich sei für eine Rechtssicherheit nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und Ähnlichkeitsrecherche, welche spezialisierte Markenrechtsexperten vorbehalten sei.

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