Recht kurzweilig

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Betriebsrat: Leiharbeiter zählen

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der Mitarbeiter, die „in der Regel“ im Betrieb beschäftigt sind. Bei der Ermittlung sind gemäß §9 BetrVG LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei werden vorübergehende Schwankungen nicht berücksichtigt. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht am 13. März 2013 hin (Az.: 7 ABR 69/11)

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